Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG

SHAOLIN WU CHI CHUAN UND WU CHU e.V.

§1 Zweck des Vereins
Der Verein „SHAOLIN WU CHI CHUAN UND WU CHU e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die alten chinesischen Kampfsportkünste Chi Gong und Wu Chi Chuan sowie zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbsondeRe durch:

  1. Befolgung und Erhaltung der Tradition und Methoden des im April 2001 verstorbenen Meisters Chee Kim Thong aus Kuala Lumpur, Malaysia.
  2. Bereitstellung von qualifizierten Lehrern, die jederzeit zur Verfügung stehen. Diese Lehrer werden entweder vom Ausland eingeladen oder hier ausgebildet.
  3. Kurse, die wöchentlich oder zweiwöchentlich in verschieden Städten abgehalten werden.
  4. Seminare oder Workshops, die den Sinn haben, das Gelernte und Erfahrene zu vertiefen und sich untereinander darüber auszutauschen.
  5. Das Lehren einfacher Gesundheitsregeln der chinesischen Tradition.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Shaolin Wu Chi Chuan und Wu Chu Chuan“ und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein „(„e.V.“)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3  Verwendung von Mitteln

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungseigene Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft: 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die einmalige Beitrittsgebühr entrichtet.
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitglieder versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Ordentliche und Ehrenmitgliede haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteteten Sacheinlagen zurückverlangen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  3. den Betrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend mit einfacher mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die Kündigung ist jederzeit möglich, eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres ist jedoch einzuhalten.

Der Ausschluß erfolgt bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

Über den Ausschluß, der mit sofortigerWirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Der Verein erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das gleiche recht steht dem Vorstand bezüglich des Jahresbeitrags zu.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer

Der Verein wird rechtskräftig vertreten durch die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstands. Im Geldverkehr ist die Einzelunterschrift des Kassierers rechtskräftig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nur vollzählig beschlussfähig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann auch
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§ 11Aufgaben der Mitgliederversamlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
    Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
    Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Satzungsänderung und Festsetzung des Jahresbeitrages
  6. Auflösung des Vereins

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.

Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied darauf anträgt, geheim zu wählen.

§ 13  Beurkundung von Beschlüssen, Niederschrift
Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung.

§ 14 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.

§ 16 Vereinsauflösung
Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den Verein „Ärzte ohne Grenzen“, der es unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(Stand / März 2015)